Die Satzung unseres Vereins
Die Satzung der Haus- und Grundeigentümergmeinschaft des Saarpfalz-Kreises in Homburg e.V.:
(Stand: 28. März 2006)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Die Haus- und Grundeigentümergemeinschaft des Saarpfalz-Kreises in Homburg e.V. - im folgenden kurz „Verein“ genannt - hat ihren Sitz in Homburg.
Sie ist Mitglied des Verbandes der Haus-, Wohnung- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. in Saarbrücken.
§ 2 Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein ist eine unpolitische Zweckvereinigung zur Wahrnehmung der Interessen des Haus- und Grundeigentums. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- durch den Zusammenschluss mit allen deren gleichartigen Vereinen im Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. seinen Teil zur Durchfechtung und Durchsetzung der Rechte des Hauseigentümers beizutragen.
- die örtlichen Interessen der Haus- und Grundeigentümer wahrzunehmen sowie seine Mitglieder zu betreuen. Zu diesem Zweck ist der Verein befugt, Einrichtungen für die Betreuung und Beratung seiner Mitglieder zu unterhalten.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Als ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder werden solche natürlichen und juristischen Personen aufgenommen, welche Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum haben oder seinen Erwerb anstreben und den Bedingungen dieser Satzung entsprechen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen von der Mitgliederversammlung ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt,
- an den Versammlungen und Tagungen teilzunehmen, abzustimmen und Vorschläge zu unterbreiten.
- den Rat und die Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen.
- die Einrichtungen des Vereins und des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. zu benutzen.
- regelmäßig mit der Monatszeitschrift „Haus und Grund“ beliefert zu werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
- die gemeinschaftlichen Interessen des Vereins und des Verbandes wahrzunehmen und für deren Ziele zu werben.
- den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgleidschaft endigt
- durch Austritt. Der Austritt ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft nicht möglich. Anschließend kann die Mitgliedschaft unter Einhalt einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes durch Einschreibebrief wegen Nichterfüllung der Vereinsobliegenheiten oder wegen Schädigung der Vereins- bzw. Verbandsziele. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde an die ordentliche Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
- durch den Tod.
§ 8 Beiträge
Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge.
Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung dient der grundsätzlichen Erörterung aller gemeinsamen Fragen. Alljährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung), und zwar vor Ablauf des ersten Kalenderjahres, stattzufinden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung wird unter Bekanntmachung der Tagesordnung zwei Wochen vor dem Termin in der Verbandszeitschrift „Haus und Grund“ veröffentlicht.
Der Generalversammlung obliegen
- die Wahl des Vorstandes.
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Diese konnten jedoch nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
- die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes.
- die Entlastung des Vorstandes.
- die Festsetzung der Beiträge.
- die Auflösung des Vereins.
- die Wahl von zwei Kassenprüfern.
- die Bildung besonderer Ausschüsse.
Außer der Generalversammlung kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es ihm erforderlich erscheint. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung verlangt.
Die Mitgliederversammlung hat auch das Recht, vor Ablauf der in § 11 genannten zwei Jahre den Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit abzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden von dem Schriftführer zu Protokoll genommen. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet sein.
Das Stimmrecht darf nur von Mitgliedern ausgeübt werden, die regelmäßig ihre Beiträge leisten.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer und Beisitzer(n).
Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er regelt die personellen Fragen der Geschäftsführung des Vereins.
§ 12 Verhältnis zum Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V.
Als Mitglieder des Verbandes der Haus-,Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. ist der Verein verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes mit allen Kräften zu unterstützen. Um eine einheitliche Linie in der Verbandsarbeit zu gewährleisten, ist der Verein verpflichtet, zu den Direktionsausschusssitzungen des Verbandes regelmäßig einen Vertreter zu entsenden und dem Vorstand von allen Veranstaltungen, die über den Rahmen einer Vorstandssitzung
hinausgehen, mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung Kenntnis zu geben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit. Sie fasst weiterhin den Beschluss, wie das noch vorhandene Vermögen im Sinne des saarländischen Hauseigentums Verwendung finden soll.
Homburg, den 28. März 2006
RA Ludwig Wolf
Vorsitzender
Anton Rauch
stellv. Vorsitzender